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   BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69   

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BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69 (https://dejure.org/1970,24)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1970 - VIII C 19.69 (https://dejure.org/1970,24)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1970 - VIII C 19.69 (https://dejure.org/1970,24)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als Zeitsoldat - Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung - Anspruch auf Freistellung von der Heranziehung "zum Kriegsdienst mit der Waffe" - Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 GG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 69
  • NJW 1971, 1228
  • MDR 1971, 610
  • DÖV 1971, 669
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69
    Es kann ferner auf sich beruhen bleiben, daß das der grundgesetzlichen Ordnung entsprechende Widerstandsrecht immer nur ein Widerstands recht sein kann, das den Schutz und die Erhaltung dieser Ordnung selbst zum Ziele hat und nicht etwa deren Untergrabung oder Beseitigung legitimiert (BVerfGE 5, 85 [376 ff.]).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) und in sachlicher Übereinstimmung mit ihm in seither ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß unter dem Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG derjenige Wehrpflichtige steht, der jeglichen Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt, weil seiner Wehrdienstleistung ein in seinem Gewissen wurzelndes absolutes Tötungsverbot oder - positiv gewendet - das Gebot zur unbedingten Achtung des menschlichen Lebens entgegensteht (vgl. z B Urteil vom 23 Juni 1961 - BVerwG VII C 52.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7 = NJW 1961, 1548 = DÖV 1962, 302]; Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]; BVerwGE 23, 96 und Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr.
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69
    Sie schützt den einzelnen angesichts der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für die militärische Verteidigung und die allgemeine Wehrpflicht nicht vor der Dienstleistungspflicht in der Bundeswehr als solcher, sondern vor dem den exzeptionellen Charakter der Kriegsdienstpflicht ausmachenden Zwang, sich im Verteidigungsfall als Soldat mit der dann von ihm geforderten Waffenanwendung an der Tötung anderer Menschen beteiligen zu müssen, wenn das mit der Forderung seines Gewissens schlechthin nicht vereinbar ist (vgl. auch BVerfGE 28, 243 [262]).
  • BVerwG, 17.12.1965 - VII C 58.62
    Auszug aus BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) und in sachlicher Übereinstimmung mit ihm in seither ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß unter dem Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG derjenige Wehrpflichtige steht, der jeglichen Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt, weil seiner Wehrdienstleistung ein in seinem Gewissen wurzelndes absolutes Tötungsverbot oder - positiv gewendet - das Gebot zur unbedingten Achtung des menschlichen Lebens entgegensteht (vgl. z B Urteil vom 23 Juni 1961 - BVerwG VII C 52.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7 = NJW 1961, 1548 = DÖV 1962, 302]; Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]; BVerwGE 23, 96 und Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr.
  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 28.67

    Anerkennnung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Angriff einer

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) und in sachlicher Übereinstimmung mit ihm in seither ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß unter dem Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG derjenige Wehrpflichtige steht, der jeglichen Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt, weil seiner Wehrdienstleistung ein in seinem Gewissen wurzelndes absolutes Tötungsverbot oder - positiv gewendet - das Gebot zur unbedingten Achtung des menschlichen Lebens entgegensteht (vgl. z B Urteil vom 23 Juni 1961 - BVerwG VII C 52.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7 = NJW 1961, 1548 = DÖV 1962, 302]; Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]; BVerwGE 23, 96 und Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr.
  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 37.68

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere wiederholt ausgesprochen, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß für eine dem Anruf des Gewissens folgende Haltung des Betroffenen auch noch andere Gründe - mehr oder weniger nachhaltig - bestimmend seien (vgl. Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 25]; Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 81.67 -).
  • BVerwG, 03.08.1962 - VII C 85.61
    Auszug aus BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) und in sachlicher Übereinstimmung mit ihm in seither ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß unter dem Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG derjenige Wehrpflichtige steht, der jeglichen Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt, weil seiner Wehrdienstleistung ein in seinem Gewissen wurzelndes absolutes Tötungsverbot oder - positiv gewendet - das Gebot zur unbedingten Achtung des menschlichen Lebens entgegensteht (vgl. z B Urteil vom 23 Juni 1961 - BVerwG VII C 52.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7 = NJW 1961, 1548 = DÖV 1962, 302]; Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]; BVerwGE 23, 96 und Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr.
  • BVerwG, 23.06.1961 - VII C 33.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69
    Diese Folgerung steht nicht in Widerspruch zu früheren Entscheidungen, des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung eines vom Kriegsdienstverweigerer bejahten individuellen Notwehrrechts, insbesondere auch nicht zu den von der Revision genannten Urteilen vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 33.60 - und vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 104.61 -.
  • BVerwG, 16.10.1969 - VIII C 81.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere wiederholt ausgesprochen, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß für eine dem Anruf des Gewissens folgende Haltung des Betroffenen auch noch andere Gründe - mehr oder weniger nachhaltig - bestimmend seien (vgl. Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 25]; Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 81.67 -).
  • BVerwG, 23.06.1961 - VII C 52.58
    Auszug aus BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) und in sachlicher Übereinstimmung mit ihm in seither ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß unter dem Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG derjenige Wehrpflichtige steht, der jeglichen Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt, weil seiner Wehrdienstleistung ein in seinem Gewissen wurzelndes absolutes Tötungsverbot oder - positiv gewendet - das Gebot zur unbedingten Achtung des menschlichen Lebens entgegensteht (vgl. z B Urteil vom 23 Juni 1961 - BVerwG VII C 52.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7 = NJW 1961, 1548 = DÖV 1962, 302]; Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]; BVerwGE 23, 96 und Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr.
  • BVerwG, 15.05.1963 - VII C 104.61

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus

  • BVerwG, 14.08.1985 - 6 CB 28.84

    Darlegungsanforderungen bei einer Revision - Voraussetzungen einer

    Soweit die Beschwerde rügt, das vorinstanzliche Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 C 143/60 - (NJW 1962, 1736), vom 17. Dezember 1970 (BVerwGE 37, 69), vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66) und vom 24. Mai 1982 - BVerwG 6 CB 34.81 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 131) ab, entspricht bereits das Vorbringen nicht dem Erfordernis, die Divergenzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen.

    Das gilt zunächst hinsichtlich des allein vom Verwaltungsgericht zitierten Urteils vom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - (BVerwGE 37, 69).

    Diesem Urteil konnte das Verwaltungsgericht (vgl. S. 12 bis 13 seines Urteils) den Gedanken entnehmen, die Gewissensentscheidung desjenigen, der die Anwendung tödlicher Waffen gegen Menschen (nämlich: als Mittel der politischen Auseinandersetzung und der gewaltsamen Durchsetzung innenpolitischer Ziele) mit seinem Gewissen für vereinbar halte, sei ebensowenig wie die Gewissensentscheidung im Fall einer "situationsbedingten" Kriegsdienstverweigerung inhaltlich durch die sittliche Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt; nicht "das Verbot selbst, tödliche Waffen zu gebrauchen, sondern die Voraussetzungen, unter denen die Waffenanwendung gegen Menschen für zulässig zu erachten" sei, bestimmten in diesen Fällen den Gegenstand der Gewissensentscheidung; eine solche Haltung mache "die Berufung auf ein absolutes Tötungsverbot als Grund für die Kriegsdienstverweigerung schlechterdings unmöglich" (BVerwGE 37, 70, 71) [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 19/69].

    Allerdings hat sich das Verwaltungsgericht nicht mit den weiteren Bemerkungen des erwähnten Urteils auseinandergesetzt, wonach die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß er das Recht auf Notwehr gegenüber unmittelbaren Angriffen gegen sich oder andere bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten (BVerwGE 37, 71 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 19/69]); es hat auch nicht berücksichtigt, daß in diesem Urteil zwar auch für den Fall, daß jemand im Rahmen einer rechtmäßigen Widerstandshandlung die Anwendung von tödlichen Waffen gegen Menschen von vornherein für sittlich erlaubt hält, eine vorbehaltose Achtung des menschlichen Lebens verneint worden ist, daß aber - was die Beschwerde nicht beachtet - ausdrücklich von einer Stellungnahme zu der Frage abgesehen worden ist, ob ein Polizeibeamter, der damit rechnen müßte, in Ausübung seines Dienstes genötigt zu sein, von der Waffe Gebrauch zu machen, und der eine solche Amtshandlung auch billigen würde, gleichwohl als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden könnte (vgl. BVerwGE 37, 72 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 19/69]).

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als

    Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird.

    Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf "zivile" Notwehr für sich in Anspruch nimmt.

  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73

    Begriff der Gewissensentscheidung - Situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung -

    Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird.

    Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf "zivile" Notwehr für sich in Anspruch nimmt.

    Hier drängt sich der Vergleich mit der Situation auf, daß durch die Beseitigung eines Tyrannen (oder einer verbrecherischen Führungsgruppe) viele Menschen vor dem Verlust des Lebens voraussehbar gerettet werden könnten (vgl. dazu BVerwGE 37, 69 [70, 71]).

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70

    Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten

    Wie das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 19.69 - (NZWehrr. 1971, 194 = BWV 1971, 188; in BVerwGE 37, 69 insoweit nicht abgedruckt) grundsätzlich und in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, bedeutet das im Gewissen wurzelnde Tötungsverbot positiv gewendet das Gebot zur unbedingten Achtung des menschlichen Lebens.

    Das hat das erkennende Gericht im Grundsatz bereits in der Entscheidung BVerwGE 37, 69 ausgesprochen, nach der die prinzipielle Bereitschaft zum Einsatz tödlicher Waffen unter Verletzung der innerstaatlichen Friedensordnung die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung ausschließt.

  • BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 44.75

    Situation im Ausrottungskrieg - Bereitschaft zur gewaltsamen Verteidigung von

    Ihm fehlt es an der Zielsetzung, menschliches Leben außer in Notwehr oder zur Nothilfe uneingeschränkt zu erhalten (vgl. BVerfGE 12, 45 [57]; BVerwGE 37, 69 [70, 71]; Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 50]).

    Ebenso wie der Verzicht auf die persönliche Verteidigung würde das Unterlassen der Hilfe für andere ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung, nämlich die Aufgabe der sittlichen Persönlichkeit bedeuten (vgl. BVerwGE 37, 69 [71]).

  • BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 86.75

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulassung einer Revision wegen

    Der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG muß ein absolutes sittliches Tötungsverbot zugrunde liegen, das - positiv gewendet - ein Gebot der vorbehaltlosen Achtung menschlichen Lebens bedeutet (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 19.69 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32] mit weiteren Nachweisen).

    Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob es sich um "zivile" Notwehr- und Nothilfelagen oder ihnen vergleichbare Situationen im Kriege handelt, jedoch ist bei letzteren vorausgesetzt, daß die Gefahrensituation konkret, also aktuell zugespitzt ist und sich in Anlaß und Konsequenz von der "Verteidigung" abhebt, als die sich jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung typisierend begreifen läßt (vgl. BVerwGE 7, 242 [247]; 37, 69 [71]; 44, 313 [318 ff.]).

    Auch der VIII. Senat hat einen "gegenwärtigen" Angriff verlangt (vgl. BVerwGE 37, 69 [71]).

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73

    Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des

    Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird.

    Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf 'zivile' Notwehr für sich in Anspruch nimmt.

  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 130.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei einer Bereitschaft zum "Tyrannenmord"

    Nicht das Verbot selbst, tödliche Waffen zu gebrauchen, sondern die Voraussetzungen, unter denen die Waffenanwendung gegen Menschen für zulässig zu erachten ist, bestimmen den Gegenstand seiner Gewissensentscheidung (BVerwGE 37, 69 [70, 71]).

    Darum besitzt derjenige nicht die innere Einstellung, die es rechtfertigen würde, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, der sich zur Teilnahme am Bürgerkrieg bekennt, auch wenn sie der Erhaltung der staatlichen und sittlichen Ordnung dient (BVerwGE 37, 69 [70, 71]; Beschluß vom 30. August 1974 - BVerwG VI C 57.73 -).

  • BVerwG, 13.01.1981 - 6 C 48.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Überprüfung des Bestehens einer

    Die Klärung der hier einschlägigen Fragen ist zwar - wie die Revision insoweit zutreffend geltend macht - nicht schon durch das vom Verwaltungsgericht in erster Linie erwähnte Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1970 (BVerwGE 37, 69) herbeigeführt worden; dort ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Rechts zum bewaffneten Widerstand gegen die "herrschenden gesellschaftlichen Kräfte der Bundesrepublik" durch einen Wehrpflichtigen zunächst nur klargestellt worden, daß eine solche Bereitschaft zum Waffeneinsatz gegen andersdenkende Menschen die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausschließt; im Zusammenhang mit Erörterungen zum Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG, das nach seinem Sinn nur zur Erhaltung und nicht zur Beseitigung der grundgesetzlichen Ordnung legitimieren kann, ist in diesem Urteil allerdings auch ausgeführt worden, auch derjenige, der im Rahmen einer rechtmäßigen Widerstandshandlung die Anwendung von tödlichen Waffen gegen Menschen von vornherein für sittlich erlaubt halte, müsse sich entgegenhalten lassen, daß es ihm an der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens fehle, die die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer voraussetze und rechtfertige (BVerwGE 37, 69 [72]).

    Der Senat ist dabei unter Anknüpfung an frühere Entscheidungen (u.a. BVerwGE 37, 69; 39, 269 [BVerwG 19.01.1972 - V C 10/71]; 44, 313) [BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73]zu dem Ergebnis gekommen, daß nicht nur die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Bürgerkrieg die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt, sondern auch die Bereitschaft zur Teilnahme an der Tötung eines Tyrannen oder einer verbrecherischen Führungsgruppe, wenn sie zugleich - wie häufig - die Bereitschaft zur Teilnahme an den gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen umfaßt, die oft die Folge eines solchen Attentats sein werden.

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 49.73

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Anerkennung als

    Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird.

    Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach, der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf 'zivile' Notwehr für sich in Anspruch nimmt.

  • BVerwG, 31.05.1974 - VI C 59.73

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 126.69

    Persönliche Gewissensentscheidung des einzelnen als Maßstab der Berechtigung zur

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 98.74

    Ausschluss einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe durch

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 33.73

    Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des

  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 75.75

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung gegen den

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73

    Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des

  • BVerwG, 28.09.1973 - VI CB 89.73

    Kriegsdienstverweigerung bei Billigung eines Tyrannenmordes - Anwendung tödlicher

  • BVerwG, 27.01.1977 - 6 CB 60.76

    Ausschluss grundsätzlicher Anerkennung einer Bereitschaft zur Mitwirkung an

  • BVerwG, 23.11.1982 - 6 B 74.82

    Divergenzrüge bei Abweichen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer

  • BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 104.75

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Bereitschaft zur Tötung eines Diktators

  • BVerwG, 18.03.1976 - 6 C 51.75

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

  • BVerwG, 15.01.1974 - VI B 75.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Ansehen einer

  • BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 9.76

    Erfordernis einer Beweisaufnahme durch die entscheidenden Richter selbst -

  • BVerwG, 06.08.1973 - VI CB 140.73
  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 53.73

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Anerkennung als

  • BVerwG, 04.08.1975 - 6 B 37.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen der

  • BVerwG, 03.12.1973 - VI B 82.73

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

  • BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84

    Anforderungen an die bei der Kriegsdienstverweigerung vorausgesetzte

  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 171.73

    Recht zur Kriegsdienstverweigerung - Begriff der Gewissensentscheidung -

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 128.69

    Relevanz eines Mangels an Bereitwilligkeit hinsichtlich eines Dienstes in einem

  • BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 129.69

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Bereitschaft zur Beteiligung an einer

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 115.69

    Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen - Unzulässigkeit einer

  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 202.73

    Revision in Sachen Parteinahme ohne Bereitschaft selbst Waffen anzuwenden und

  • BVerwG, 14.05.1975 - VI B 86.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Beurteilung der sittlichen Haltung und

  • BVerwG, 19.12.1975 - 6 CB 55.75

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 117.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Voraussetzungen für die Annahme der

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 111.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

  • BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 21.75

    Notwehrähnliche und nothilfeähnliche Situationen im Kriege - Billigung eines

  • BVerwG, 01.09.1972 - VIII B 3.71

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde auf Grund fehlender rechtsgrundsätzlicher

  • BVerwG, 28.01.1991 - 6 B 30.90

    Zulassung der Revision wegen Abweichung des Urteils von Entscheidungen des

  • BVerwG, 13.03.1980 - 6 B 128.79

    Wertneutrale persönliche Entscheidungsfreiheit als Kriterium der

  • BVerwG, 29.07.1974 - VI CB 51.73

    Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter - Anforderungen an die

  • BVerwG, 26.04.1974 - VI CB 45.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an ordnungsgemäße

  • BVerwG, 21.02.1985 - 6 CB 45.83

    Fehlen des objektiven Tatbestands einer Gewissensentscheidung gegen den

  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75

    Prinzipielle Ablehnung von Gewalt zur Tötung von Menschen als Voraussetzung für

  • BVerwG, 14.12.1973 - VI CB 1.73

    Anforderungen an die Durchführung der Kriegsdienstverweigerung

  • BVerwG, 23.10.1973 - VI C 22.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Rüge der

  • BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 104.70

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Schlüssigkeit

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 155.69
  • BVerwG, 03.08.1983 - 6 CB 105.81

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Problematik der

  • BVerwG, 25.09.1981 - 6 B 62.81

    Anforderungen an die grundsätzliche Wertentscheidung als Grundlage der

  • BVerwG, 06.10.1980 - 6 B 78.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anerkennung als

  • BVerwG, 21.02.1979 - 6 B 96.78

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Abgrenzung einer

  • BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 16.76
  • BVerwG, 30.08.1974 - VI C 57.73

    Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • BVerwG, 24.07.1984 - 6 CB 41.83

    Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Urteilsbegründung in

  • BVerwG, 15.10.1982 - 6 B 83.82

    Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Anerkennung als

  • BVerwG, 20.01.1982 - 6 B 103.81

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • BVerwG, 02.10.1980 - 6 ER 215.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 102.75

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Ablehnung des Kriegsdienstes mit der

  • BVerwG, 30.01.1976 - 6 CB 77.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 11.11.1975 - 6 CB 23.75

    Nichtzulassung einer Revision - Achtung menschlichen Lebens durch einen

  • BVerwG, 02.06.1975 - 6 B 16.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anerkennung als

  • BVerwG, 04.12.1974 - VI B 64.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anerkennung als

  • BVerwG, 21.09.1972 - VIII B 7.72

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

  • BVerwG, 10.08.1982 - 6 B 69.82

    Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen - Ablehnung des Kriegsdienstes mit

  • BVerwG, 01.07.1981 - 6 CB 12.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Auswirkungen eines Wechsels

  • BVerwG, 11.08.1975 - 6 B 15.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 25.04.1972 - VIII B 18.71

    Vorliegen einer Gewissensentscheidung - Gebot zur unbedingten Achtung des

  • BVerwG, 24.04.1972 - VIII B 17.71

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wegen Vorliegens einer politisch

  • BVerwG, 15.06.1981 - 6 B 42.81

    Bereitschaft zu einer kriegerischen Abwehrhandlung wie dem Abschuss einer Rakete

  • BVerwG, 07.05.1975 - VI CB 51.74

    Ermessen des Tatsachenrichters bezüglich einer Beeidigung einer Partei -

  • BVerwG, 11.07.1972 - VIII C 139.69

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

  • BVerwG, 05.03.1984 - 6 B 117.83

    Grundlagen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe

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